Gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber (= Unternehmer, Geschäftsführer, Inhaber) verpflichtet (und somit verantwortlich), alle erforderlichen Maßnahmen im Arbeitsschutz zu ergreifen.
Er muss eine entsprechende Organisation schaffen (§ 3, Abs.II, Satz 2 ArbSchG) und Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen (§3,Abs.I ,Satz 2 ArbSchG). Ebenso muss er eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (§1, Abs. I, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)).
Wir stellen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher und unterstützen Sie bei nachfolgenden Aufgaben:
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- Erstellung von Gefährdungsbeurteilung
- Ermittlung von Gefährdungen, Belastungen & Risiken
- Durchführung von Betriebsbegehungen
- Durchführung von Arbeitsschutzsitzungen
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Risikobewertung durch Schadensbeurteilung
- Auswertung von Unfällen
- Messung von Umweltbelastungen (Gefahrstoffe, Lärm, Klima)
- Einführung und Überwachung eines auf den Betrieb zugeschnittenen Arbeitsschutzmanagementsystems