Gem. § 2, Abs. I, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG), hat der Unternehmer Betriebsärzte zu bestellen und die Aufgaben gem § 3 ASiG zu übertragen
Aufgabe der Betriebsärzte ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen, zum Teil auch die Mitwirkung bei deren Wiederherstellung. Dabei stützen sie sich auf eine ganzheitliche Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Prozesse.
Die Tätigkeit umfasst weiterhin Beratung bei
- der Einrichtung gesundheitsschonender Arbeitsplätze sowie übriger betrieblich genutzter Einrichtungen,
- der Beurteilung von eingesetzten Gefahrstoffen sowie wirksamen Schutzmaßnahmen
der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung - der Integration gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter
- der günstigen Gestaltung von Arbeitszeit oder von Nacht- und Schichtarbeit
- der Gefährdungs- und Belastungsanalyse
- der Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, z. B. bei der sachgerechten Anwendung von Hautschutzpräparaten
- Gründung bzw. Stärkung von Selbsthilfegruppen im Betrieb (Suchterkrankungen, Raucherentwöhnung, Ernährungsprogramme)
- Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen (Rauchen, Alkohol)
- besonderen Arbeitsbelastungen (Heben und Tragen, Stress)
- Erstellung eines betrieblichen Gesundheitsberichtes
- Schulung und Unterrichtung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, mit dem Ziel der Verhaltensprävention und der Benutzung der Körperschutzmittel
Wir stellen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher und unterstützen Sie bei diesen Maßnahmen mit einem Netzwerk von bundesweit tätigen Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern.